Allgemeine Geschäftsbedingungen Blitzkurier
I. Allgemeines
Wir arbeiten nach den Rechtsgrundlagen
des Frachtgeschäftes §439a HGB sowie
aufgrund der Allgem. Österr. Spediteurbedingungen bzw. der Allgem. Österr.
Transportversicherungsbedingungen. Der
§ 439a des HGB bewirkt, dass die Bestimmungen des CMR in das innerstaatliche
Recht übernommen werden. Straßenfrachtverträge für Transporte in Österreich
werden ausschließlich auf der Basis von
CMR abgeschlossen. Blitzkurier vermittelt
Transportaufträge an Subunternehmer und
andere Dritte, die über das Kleintransport bzw. Speditionsgewerbe verfügen. Die von
Blitzkurier beauftragten Subunternehmer
und Dritte führen die Transporte auf eigenes Risiko und Gefahr durch.
Bei internationalen Transporten mit Kfz
gelten zwingend die Bestimmungen des
Übereinkommens des Straßenverkehrs
(CMR), bei internationalen Lufttransporten
diejenigen des Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftfrachtrechtes (Warschauer
Abkommen) und bei Bahntransporten diejenigen der einheitlichen Rechtsvorschriften
über den Vertrag über die internationale
Eisenbahnbeförderung von Gütern (ER/
CIM). Weiters gelten diese Geschäftsbedingungen soweit CMR und Warschauer
Abkommen sowie CIM abweichende Regelungen zulassen. Andere Geschäftsbedingungen des Versenders gelten nur, wenn
sie schriftlich von uns bestätigt werden.
II. Preise und Leistungen
1.) Befördert werden alle Sendungen, die
sich für den Transport mit Kfz im Sinne des
Kleintransportgewerbes eignen. Ausgeschlossen sind solche Sendungen, die dem
Postmonopol unterliegen und nicht von
einer Ausnahmegenehmigung des Paragraph 2, Absatz 4 erfasst werden.
Ebenso sind von der Beförderung ausgeschlossen: Güter mit besonderem
Wert (Schmuck, Münzen, Wertmarken,
Edelsteine, Kunstgegenstände oder Antiquitäten, Unikate sowie Sammlerstücke),
Lebensmittel oder Güter, die der Verordnung über die Beförderung auf der Straße
unterliegen und als gefährlich mit besonderen Kennzeichnungspflichten eingestuft
werden. Weiters Güter, die von der International Civil Aviation Organisation oder
International Air-Transport Association
ausgeschlossen sind. Ebenso Güter, deren
Transport einem gesetzlichen Verbot unterliegt, Geld und Wertpapiere (insbesondere
Schecks, Wechsel, Schuldverschreibungen,
Sparbücher, Anteilscheine und sonstige
Wertpapiere).
2.) Wir behalten uns vor, Sendungen,
die aufgrund ihrer Beschaffenheit für den
Transport ungeeignet erscheinen oder
ungenügend geschützt / verpackt sind,
nicht anzunehmen. Vor der Annahme von
Sendungen sind wir nicht verpflichtet, den
Inhalt der Sendung zu überprüfen. Die
Annahme der Sendungen, die gemäß
Ziffer 1 vom Transport ausgeschlossen sind,
kann nicht als konkludenter Verzicht auf
den Transportausschluss ausgelegt werden.
3.) Für Schäden, die durch die Übergabe
vom Versand ausgeschlossener Güter an
unseren oder den Sach- und Transportmitteln unserer Subunternehmer bzw.
Straßenfrachtführer sowie Gütern sonstiger
Versender entstehen, ebenso wie für Personenschäden, haftet der Versender.
4.) Die Beförderung erfolgt im Nah- sowie
im internationalen Bereich mit dem bestmöglichen Beförderungsmittel direkt zum
Empfänger.
5.) Das für die Beförderung zu zahlende
Entgelt ist spätestens bei der Auslieferung
der Sendung an den Kurier bar zu zahlen,
sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Übernahme
des Beförderungsgutes getroffen wurde
III. Übernahme und Ablieferung
1.) Die Abholung und Zustellung eines
Auftrages erfolgt, sobald es die Verkehrslage und Disposition der einzelnen Kuriere
gestattet. Mit der Übernahme des Beförderungsgutes beginnt der Lauf der Lieferfrist.
2.) Der Versender ist für die zum Transport
geeignete Verpackung verantwortlich.
3.) Wir sind befugt, aber nicht verpflichtet,
Sendungen, z. B. aus zolltechnischen Gründen zur Anschriftenüberprüfung oder aus
ähnlichen Gründen zu öffnen.
4.) Soweit der Empfänger bei der Zustellung nicht anzutreffen ist, kann der Kurier
die Sendung(en) dritten Personen, von
denen der Kurier nach den Umständen
annehmen darf, dass Sie zur Annahme der
Sendung berechtigt sind, zur Weiterleitung
an den Empfänger aushändigen. Hiezu
zählen insbesondere in den Räumen des
Empfängers anwesende Personen oder
Nachbarn.
5.) Laufzeitangaben sind grundsätzlich
ohne rechtliche Gewähr. Bei Unzustellbarkeit verlängert sich die Ablieferungsfrist
jeweils um mindestens einen Tag.
6.) Eine Ablieferungsquittung wird nur bei
ausdrücklichem Auftrag eingeholt.
7.) Sendungen, die vom Empfänger nicht
übernommen werden oder aus anderen
Gründen nicht zugestellt werden konnten,
werden bis auf weiteres nach Rechtsgrundlagen des Frachtgeschäftes bei uns weiterbehandelt.
8.) Wir sind nicht haftbar für solche Unterbrechungen der Beförderung oder Störung
der Serviceleistung, die aufgrund höherer
Gewalt oder aus sonstigen nicht in unserem
Verantwortungsbereich liegenden Ursachen
(z. B. Streik, Verkehrsstau, Kriegshandlungen, Unwetter, Zoll, etc.) eintreten.
IV. Die Versicherung
1.) Stadtbotendienst und Sonderfahrten
Österreich/Europa: Wir gewähren bei
„Same-Day-Transporten“ eine Transportversicherung bis maximal € 5.000,–
pro Auftrag. Güter, deren Gesamtwert
€ 5.000,– übersteigt, sind von der Beförderung ausdrücklich ausgeschlossen, es sei
denn, der Kunde schließt vor Transportbeginn per Mail oder Fax eine Zusatzversicherung gegen eine Prämie von derzeit
0,3 % vom Warenwert über uns ab. Ist eine
Zwischenlagerung über Nacht im Fahrzeug
auftragsgemäß notwendig, so übernehmen
wir keine Haftung, insbesondere bei Diebstahl oder Veränderung der Beschaffenheit
durch Kälte, Feuchtigkeit etc. Für Folgeschäden wird keine Haftung übernommen,
die Haftung bei Vermögensschäden ist mit
€ 350,00 begrenzt.
2.) Overnight-Transporte: Blitzkurier
haftet bei Verschulden für nachgewiesene
direkte Schäden je nach Serviceart bis zu
einer Höhe von € 90,– („Economy“) bzw.
€ 500,– („Express“) oder bis zu dem nach
§ 54 AÖSp ermittelten Erstattungsbetrag.
Auf ausdrücklichen Wunsch kann von
uns eine Transportversicherung zu einem
höheren Wert vermittelt werden.
3.) Der Auftraggeber trägt allein die
Verantwortung für Schäden bei nicht transportgerechter oder fehlender Verpackung.
V. Sonstige Bestimmungen
1.) Wir behalten uns vor, an den zum
Transport übergebenen Sendungen ein
Speditionspfandrecht, Zurückbehaltungs oder sonstiges Pfandrecht gegen sämtliche
aus dem Beförderungsvertrag und eventuell aus anderen Beförderungsverträgen
offenen Forderungen vor, unbeschadet
der gesetzlichen Zurückbehaltungs- und
Pfandrechte. Sollte im Einzelfall eine
von der Zahlung bei Übernahme abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen
sein, so sind die Forderungen aus der
Beförderungsleistung und sonstigen
Nebenleistungen spätestens 10 Tage nach
Rechnungsdatum, frühestens aber 5 Tage
nach Rechnungszugang, zu zahlen.
2.) Soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Versender haften,
tritt der Versender etwaige Ansprüche
gegen den Empfänger der Sendung oder
Drittschädiger an uns ab. Darüber hinaus
stellt der Versender uns von Regressansprüchen frei, soweit der Versender seine
Obliegenheiten uns gegenüber verletzt hat,
insbesondere es unterlassen hat, den Wert
der Sendung ordnungsgemäß zu deklarieren oder diese mit einer transportgerechten
Verpackung zu versehen.
VI. Bestimmungen für die Zollabfertigung
Der Versender hat alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente beizubringen. Mit der Vorlage der erforderlichen Dokumente bestätigt der Versender, dass alle Erklärungen, Export- und Importinformationen wahrheitsgetreu und richtig sind. Der Versender ist sich bewusst, dass unrichtige oder mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen einschließlich Beschlagnahme und Verkauf der Ware haben können. Mit der Übergabe der Sendung an den Kurier werden wir oder der Kurier, soweit dies zulässig ist, als Zollagenten mit der Zollabfertigung beauftragt. Wir werden als nomineller Empfänger zum Zwecke der Beauftragung eines Zollmaklers zur Abwicklung der Zollformalitäten eingesetzt, Zollstrafen, Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörde oder aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens des Versenders oder des Empfängers entstehen, werden dem Empfänger gemeinsam mit gegebenenfalls erhobenen Zollgebühren und Steuern in Rechnung gestellt. Falls der Empfänger seiner Zahlungspflicht nicht sofort nachkommt, ist der Versender für die Zahlung haftbar. Sollte keine Regelung getroffen sein, so gelten die üblichen Zollabfertigungsgebühren als vereinbart.
VII. Datenschutz
Zur Sicherstellung der Transportleistungen sind wir berechtigt, die in Zusammenhang mit der Beförderung anfallenden personenbezogenen Daten zu speichern, zu verarbeiten und an andere Partner von Blitzkurier, auch grenzüberschreitend, zu übermitteln. Die Datenverarbeitung kann insbesondere auch im Hinblick auf weitere Leistungen und Angebote, die wir erbringen, vorgenommen werden. Soweit notwendig, sind wir berechtigt, Daten auch an staatliche Stellen, insbesondere Zollstellen, weiterzuleiten. Der Versender erklärt sich mit der Datenerfassung und -verarbeitung sowie -übermittlung nach obigen Maßgaben einverstanden.
VIII. Verjährung
Sämtliche Ansprüche gegen unsere Kuriere, gegen uns oder sonstige Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruches auf Beförderungsentgelt, spätestens mit der Ablieferung des Gutes. Im Falle der Unzustellbarkeit beginnt die Verjährung an dem Tag, an dem die Zustellung hätte erfolgen sollen.
IX. Gerichtsort und Erfüllungsort
Für Ansprüche gegen uns ist der Sitz des Gerichtsstandes Wien. Wir sind jedoch berechtigt, die Ansprüche gegen den Versender auch an anderen Orten anhängig zu machen. Bei Nichtkaufleuten verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen für den Gerichtsstand.
Kontakt
Blitzkurier Funkbotendienste GmbH
Floßgasse 7, 1120 Wien
Tel. +43/(0)1/409 49 49
Email: office@blitzkurier.at
Web: www.blitzkurier.at
Zahlungsbedingungen
Stammkunden zahlen mit monatlicher Sammel rechnung. Diese Rechnung ist prompt und ohne Abzüge fällig. Verzugszinsen 12 % p. a. Ist die Monatsrechnung nach 4 Wochen nicht beglichen, wird die Kundennummer gesperrt. Bei Rechnungsbeträgen unter Euro 25,00 pro Monat verrechnen wir einen Kleinfakturen-Zuschlag von Euro 4,00 + MWSt. Mahngebühren Euro 7,00 + MWSt.
Transportversicherung
Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für Schäden bei nicht sachgemäßer oder fehlender Verpackung. Wir gewähren bei „Same-Day-Transporten“ eine Transportversicherung bis maximal Euro 5.000,– pro Auftrag. Güter, deren Gesamtwert Euro 5.000,– übersteigt, sind von der Beförderung ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde schließt vor Transportbeginn per Mail oder Fax eine Zusatzversicherung gegen eine Prämie von derzeit 0,3 % vom Warenwert über uns ab. Für „Overnight-Transporte“ gelten geringere Haftungsgrenzen.